§1 Name, Sitz, Verbandsgebiet
Der Kleintierzuchtverein Z142 Bad Saulgau e.V. wurde im Jahr 1969 gegründet und hat seinen Sitz in Bad Saulgau Baden Württemberg (damals Saulgau / Württemberg).
§2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein schließt sich den Fachverbänden an, deren Tierarten von Mitgliedern des Vereins gezüchtet oder gehalten werden.
§3 Rechtsfähigkeit
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein wurde am 2.Juli 1970 in das Vereinsregister des Amtsgericht Saulgau Aktenzeichen … eingetragen.
§4 Zweck des Vereins
1. Zusammenschluss aller Kleintierzüchter und Halter im Vereinsgebiet.
2. Förderung der Kleintierzucht als Feierabendbeschäftigung auf wirtschaftseigener Futtergrundlage und Abfallverwertung, Pflege der Liebe zum Tier.
3. Beratung und Belehrung der Mitglieder durch Wort, Schrift und Bild. gegenseitige Aussprache in allen züchterischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
4. Errichtung einer Zuchtberatungsstelle, Durchführung von Stallschauen bei den Mitgliedern und Beratung derselben beim Erwerb von Tieren.
5. Durchführung einheitlicher Kennzeichnung der Tiere nach den Vorschriften des Fachverbandes, Verwirklichung der Musterbeschreibungen der einzelnen Rassen, verbunden mit geordneter Zuchtbuchführung.
6. Förderung des Ausstellungswesens, Veranstaltung und Beschickung von Ausstellungen und damit zusammenhängender Werbeveranstaltungen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei dem Verein kann jeder im Vereinsgebiet wohnhafte Kleintierzüchter oder -halter erwerben. Die Beitrittserklärung sollschriftlich beim Vorstand erfolgen.
§6
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung, das aufzunehmende Mitglied sollte möglichst anwesend sein.
§7
Durch den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem Verein wird gleichzeitig die Mitgliedschaft bei dem Fachverband der betreffenden Tiergattung erworben.
§8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die Vorschriften dieser Satzung und die Bestimmungen des Fachverbandes des Fachverbandes gewissenhaft zu befolgen;
2. es mit der Züchterarbeit ernst zu nehmen, die Arbeit des Vereins durch regelmäßigen Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern, ihre Stallungen und Geräte in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und bestrebt sein, ihr Tiere frei von Krankheit und Ungeziefer zu halten und erforderlichenfalls abzusondern und auszumerzen;
3. kranke, verendete oder getötete Tiere bei Verdacht auf eine Seuche oder übertragbare Krankheit an ein tierärztliches Untersuchungs-Institut einzusenden;
4. den vom Verein bestimmten Stallschaukommissionen jederzeit Zutritt zu den Stallungen und Einsicht in die Zuchtunterlagen zu gewähren;
5. ihren geldlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich nachzukommen;
6. beim Kauf und Verkauf von Tieren ein einwandfreies Geschäftsgebaren zu zeigen.
§9
Die Festsetzung des Eintrittsgeldes und des Mitgliederbeitrages nach Höhe und Fälligkeit sowie der Zahlungsstelle erfolgt durch die Hauptversammlung.
§10
Ein Beitrag, der nicht bis spätestens 10 Tagen nach Fälligkeit entrichtet ist, kann zuzüglich der Unkosten durch Nachnahme erhoben werden. Bis zum Eingang der Verbindlichkeit ruhen die Rechte eines Mitgliedes
§11 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
§12
Durch den Tod eines Mitgliedes wird der Anspruch auf den laufenden Quartalbeltrag nicht berührt.
Auf Antrag kann der Vereinsausschuss die Mitgliedschaft auf den Erben der Zucht übertragen. Die Ehefrau
des Verstorbenen kann die Mitgliedschaft durch Weiterzahlung des Beitrags ohne weiteres erwerben.
§13
Der Austritt eines ·Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.
§14
Eine Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seiner Verbindlichkeit über ein Vierteljahr im Rückstand ist. Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu benachrichtigen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge und Erfüllung anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt ständiger Beiträge und Erfüllung anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.
§15
1. wenn es gegen diese Satzung, oder die Satzung oder eine andere Vorschrift des Fachverbandes verstoßen hat;
2. wenn es eine Anordnung des Vereins oder Fachverbandes oder eines seiner Beauftragten nicht befolgt;
3. wenn es Handlungen begangen hat, die geeignet sind, den Verein, den Fachverband oder irgend ein Mitglied zu schädigen;
4. wenn es sich eines unehrenhaften, den Einzelnen oder die Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
§16 Auschlussverfahren
Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt. Der Antrag ist an den Vorstand einzureichen. Er ist unter Angabe und Beifügung der Beweismittel zu begründen.
§17
Ist der Antragsgegner Mitglied des eigenen Vereins, so entscheidet eine Mitgliederversammlung übber den Ausschluss.
§18
Gehört der Beklagte einem anderen Verein an, so hat der Vorstand den Antrag mit den Unterlagen dem Landesvorstand des Fachverbandes einzureichen, dem der Beklagte angehört.
§19
Dem Beklagtem muss Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem Ausschlussantrag zu äußern.
§20
Jeder Ausschuss ist dem Landesvorstand zu melden. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene binnen zwei Wochen Berufung beim Landesvorstand einreichen. Die Entscheidung liegt dann beim Ehrengericht des Landesverbandes
§21
Gegen die Berufungsentscheidung kann der Betroffene binnen zwei Wochen seit der Mitteilung Beschwerde beim Landesvorstand einreichen. Die Entscheidung trifft dann die Landesversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig.
§22
Während der Dauer des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens ruht die Mitgliedschaft des Ausgeschlossenen bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
§23
Jeder rechtskräftige Ausschluss kann durch den Landesvorstand in der Fachpresse veröffentlicht werden. Sofern Veröffentlichung erfolgt, kann der Betroffene nicht mehr Mitglied in einem anderen Verbandsverein werden.
§24 Vorstand
Die Geschäftsführung sowie die gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches obliegt dem Vorstand, der bei Verhinderung in allen seinen Obliegenheiten und Befugnissen durch den stellvertretenden Vorstand vertreten wird.
§25
Der gesamte Vereinsausschuß wird durch Mehrheitsbeschluss einer Hauptversammlung oder Außenordentlichen Mitgliedersammlung gewählt.
§26
Jedes Amt innerhalb des Vereins ist ein Ehrenamt. Bei Delegationen können Auslagen und Tagegelder gewährt werden, ebenso werden Verdienstausfälle, die in Ausübung des Amtes entstehen, voll entschädigt.
§27 Verwaltung des Vereins
Die Veraltung des Vereins ist unter unbedingter Beachtung der Satzung des Vereins sowie der Richtlinien und Bestimmungen des Fachverbandes zu führen.
§28
Der Ausschuß hat die berechtigten Belange jedes im Verein vertretenen Tierzweigs in gleicher Weiße zu wahren.
§29
Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung.
§30
Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr des Vereins besonders der Orts- und Fachpresse. Er hat ferner über jede Ausschuss- Sitzung und Versammlung eine Niederschrift anzufertigen. Diese soll vom Vorstand gegengezeichnet werden. Dem Vorstand ist der Schriftverkehr von grundsätzlicher Bedeutung zur Durchsicht vorzulegen.
§31
Dem Kassierer obliegt das Kassenwesen. Er hat die Ausgaben und Einnahmen genau zu buchen und sowohl Einnahme- und Ausgabebelege aufzubewahren.
§32 Rechnungsprüfung
Die Finanzverwaltung des Vereins ist am Schluss eines Kalenderjahres durch Revisoren zu prüfen. Diese gehören nicht dem Ausschuss an und müssen durch die Hauptversammlung jedes Jahr neu gewählt werden.
§33
Die Revisoren erstatten bei der Hauptversammlung einen Bericht über den Kassenbefund und beantragen Entlastung. Lehnen sie den Entlastungsantrag ab, so haben sie dies zu begründen und jedem Landesvorstand der Fachverbände, welchen der Verein angegliedert ist, mitzuteilen.
Die Beschlüsse der Revisoren sind schriftlich niederzulegen uns von sämtlichen Revisoren zu unterzeichnen.
§34 Sitzungen und Mitgleiderversammlungen
Der Ausschuss sowie die Mitglieder-, Haupt- und Außerordentliche Mitgliederversammlung werden durch den Vostand einberufen, die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen.
§35
Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§36
Alle Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Abstimmungen, bei denen zwei und mehr Vorschläge vorliegen, erfolgen geheim.
§37 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung oder Außerordentlichen Mitglieder4versammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder notwendig.
Das Vermögen des Vereins ist bei dem Landesverband zu hinterlegen, bei welchem die Mehrzahl der Mitglieder angeschlossen war. Das Vermögen wird dort gesondert verwaltet, bis sich im Vereinsgebiet ein neuer Verein mit gleichen oder ähnlichen Bestrebungen bildet, dem dann das Vermögen als Grundstock zufließt.
Schlußbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21. Juni 1969 einstimmig beschlossen.
gezeichnet von:
Oskar Bachmann
Paul Schmid
Arthur Rundel
Stefan Seidl
Adolf Weick
Joh. Beissoth
Engelbert Schneider